Baumfällungen außerhalb des Waldes nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz

Anfragen zu Baumfällungen außerhalb des Waldes nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz

An forstlich tätige Personen werden vor Ort des Öfteren Fragen zu abgestorbenen Bäumen oder geplanten Baumfällungen außerhalb des Waldes (in der Regel in den eigenen Hausgärten) herangetragen.

Gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Grundsätzlich sollten Rodungen und umfangreiche Rückschnittarbeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden, sofern nicht zwingende Gründe (z. B. akute Gefährdung durch stark geschädigte Bäume) vorliegen. Der § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 2c BNatSchG eröffnet eine Legalausnahme für zwingende Verkehrssicherungsmaßnahmen, nach der die einschlägigen Verbotszeiträume nicht für Maßnahmen gelten, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Stellen die angesprochenen Bäume eine akute Verkehrsgefährdung dar und kann diese Maßnahme nicht aufgeschoben oder andere Maßnahmen zur Gefahrabwehr durchgeführt werden, ist eine Rodung nach dem 28.02. auch noch zulässig.

Falls die Fällarbeiten aus zwingenden Verkehrssicherungsgründen durchgeführt werden müssen, nicht zu anderer Zeit und auch nicht durch andere Maßnahmen (z.B. Sperrungen der betroffenen Fläche, Abgrenzung mittels Bauzaun u.ä.) erfolgen können und somit eine Legalausnahme vom Verbotstatbestand des § 39(5)2 BNatSchG darstellen, ist folgendes zu beachten:

1. Es muss eventuell eine Baumschutzsatzung beachtet werden, welche von Kommunen in eigener Zuständigkeit aufgestellt werden. Da hierzu saarlandweit keine vollständige (und aktuelle) Liste vorliegt, ist diesbezüglich eine Anfrage direkt an die Kommune erforderlich.

2. Zudem sind die gesetzlichen Regelungen des besonderen Artenschutzes aus § 44 BNatSchG zu beachten. Eine Fällung darf nur vorgenommen werden, wenn keine baumbewohnenden, streng geschützten Arten, wie alle heimischen Vögel oder Fledermäuse oder deren Lebensstätten zu Schaden kommen.

Bevor eine Fällung vorgenommen wird, ist der Baum auf Brut- und Nistplätze geschützter Arten, sowie Baumhöhlen in eigener Zuständigkeit zu untersuchen. Im Zweifel können fachkundige Gutachter hinzugezogen werden. Erst wenn festgestellt wird, dass es nicht zu einer Tötung (Tötungsverbot gemäß § 44 I Nr. 1 BNatSchG) und/oder einer Zerstörung/Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 I Nr. 3 BNatSchG) von baumbewohnenden, streng geschützten Tierarten kommt, darf die Fällung durchgeführt werden. Liegt eine Betroffenheit solcher Arten vor, ist mit der zuständigen Naturschutzbehörde Rücksprache zu halten.

Um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen dürfen zur Durchführung von erforderlichen Fällmaßnahmen keine Fachfirmen empfohlen oder vorgeschlagen werden.

Der Kunde möge sich im Internet informieren und darauf achten, dass die Firma die Bäume vor Fällung auf die Betroffenheit von streng geschützten Arten (Fledermäuse, Brutvögel) kontrollieren kann und dies auch vor Arbeitsausführung schriftlich dokumentiert wird.

Bei Anfragen zu Fällmaßnahmen außerhalb des Waldes die gegen die Vorschriften des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen, möge sich der Bürger im Zweifelsfall zur Abstimmung der Maßnahme an die Obere Naturschutzbehörde wenden.

Kontakt bitte per Mail an die Funktionsadresse RL_D1@umwelt.saarland.de oder telefonisch an 0681-501-3401