Holzwerksvermessung
Der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) empfiehlt die Rahmenvereinbarung Werksvermessung (RV-WV) in Holzkaufverträge einzubeziehen und den durch die Sägeindustrie neu eingeführten „Industriestandard Werksvermessung 1.0“ nicht anzuwenden.
Zum Hintergrund:
Ein Großteil unseres Rundholzes wird nicht mehr im Wald, sondern im Rahmen der Werkseingangsvermessung im Sägewerk vermessen und sortiert. Aber nach welchen Kriterien erfolgt die Vermessung und Sortierung?
Um die aktuelle Lage zu verstehen, muss man zuerst in die Vergangenheit blicken: Früher bildete die Forst-HKS (Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz) den gesetzlichen Rahmen für die Vermessung und Sortierung. Bereits in den 1990er Jahren etablierte sich vor allem bei der Vermessung von Abschnitten die Vermessung im Werk.
Im Jahr 1995 verabschiedete deshalb die Forst- und Holzwirtschaft die „Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung von Stammholz“ (RV-WV), die die Grundlagen für die elektronische Vermessung regelt. Basis waren die in der HKS vereinbarten Regelungen.
Nachfolgend zur HKS wurde mit der „Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland – RVR“ eine branchenintern abgestimmte privatrechtliche Regelung zwischen der Forst- und Holzwirtschaft vereinbart. Sie regelt Grundzüge der Rohholzvermessung und -sortierung, Abrechnungsmaße und Umrechnungsfaktoren sowie die Begrifflichkeiten im Rohholzhandel. Die RV-WV hat als Anlage Eingang in die RVR gefunden. Messanlagen können nach den in der RV-WV festgelegten Verfahren zertifiziert werden („Zertifizierung nach DFWR/VDS–Standards“).
Den Rechtsrahmen zur Volumenermittlung bestimmen grundsätzlich die eichrechtlichen Regelungen.
Eigentlich ist es damit schon unübersichtlich genug. Ende 2022 hat der DeSH (Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e. V.) mit dem Industriestandard Werksvermessung 1.0 einseitig einen neuen Standard für die Herleitung des Abrechnungsmaßes zur Rechnungslegung bei der Werksvermessung veröffentlicht. Neben den in der RV-WV vereinbarten Kriterien wurde damit ein neuer Standard außerhalb der Regelungen der RVR von der Holzwirtschaft für die Ermittlung des Abrechnungsmaßes eingeführt. Im Vergleich zu den zwischen der Forst- und Holzwirtschaft vereinbarten Regelungen (RV-WV) führt der Industriestandard Werksvermessung 1.0 zu geringeren Durchmessern und somit zu geringeren Volumina. Die Kriterien können summarisch wirken, sodass die Volumendifferenz erheblich sein kann.
Der Waldbesitzerverband lehnt den Industriestandard Werksvermessung 1.0 ab, da er nicht transparent, vergleichbar und rechtssicher ist. Abnehmer versuchen, diesen Standard bei der Werkseingangsvermessung von Holz aus dem Privat- und Kommunalwald einzuführen. Holz sollte nach Möglichkeit im Rahmen der Werksvermessung- und Sortierung nach den Regelungen der RV-WV verkauft werden. Dieses ist im Kaufvertrag festzuhalten. Bei der Vermessung ist darauf zu achten, dass die Anlage eine gültige Zertifizierung hat. Abrechnungsprotokolle sollten den Standards der RV-WV entsprechen. Darüber hinaus sollte es selbstverständlich sein, dass die Abrechnungsprotokolle auch regelmäßig überprüft und mit einem Kontrollmaß verglichen werden.
Foto: Messanlage Fa Microtec
Einzelzeiten Siehe im angefügten Text des DFWR:
https://www.dstgb.de/themen/kommunalwald/aktuelles/werksmass-ist-nicht-gleich-werksmass/2024-06-27-dfwr-information-werksvermessung.pdf?cid=ztg